Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Angebot von Dienstleistungen durch
Bau- und Landmaschinen Mayr, Brückenstr. 22, 87616 Marktoberdorf, Telefon: +49 151 28970500, E-Mail:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Bau- und Landmaschinen Mayr und sowohl Privatkunden (im Sinne des § 13 BGB) als auch Geschäftskunden (im Sinne des § 14 BGB). (2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Bau-und Landmaschinen Mayr stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. (3) Der Umfang der angebotenen Dienstleistungen umfasst: Reparatur- & Wartungsservice, Unfallinstandsetzung, Motoreninstandsetzung, Vorbereitung zur Abnahme der Hauptuntersuchung, Reifenservice sowie Neu- & Gebrauchtmaschinenhandel.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande mit dem Anbieter: Bau- und Landmaschinen Mayr, Brückenstr. 22, 87616 Marktoberdorf. (2) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. (3) Bestellungen des Kunden an Bau- und Landmaschinen Mayr stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auch alle Angebote von Bau- und Landmaschinen Mayr sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch Bau- und Landmaschinen Mayr erfolgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von dem Angebot von Bau- und Landmaschinen Mayr ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
§ 3 Preisänderungen
(1) Die Angebotspreise von Bau- und Landmaschinen Mayr gelten nur für die Auftragsdaten, die der Angebotsabgabe zugrunde liegen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden sowie dadurch entstehende Mehrkosten werden zusätzlich berechnet. Gleiches gilt für dadurch verursachte Kosten eines etwaigen Maschinenstillstandes. Bei Änderungen von Lohn- und Materialkosten, die zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung entstehen oder zu einem Zeitpunkt, der länger als vier Monate nach Vertragsschluss liegt, behält sich Bau- und Landmaschinen Mayr entsprechende Preisanpassung vor.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Ware ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen
§ 5 Zahlungsverzug
(1) Im Falle des Zahlungsverzugs ist Bau- und Landmaschinen Mayr berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, d. h. in Höhe dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € je überfälligem Betrag in Rechnung zu stellen, wobei Bau- und Landmaschinen Mayr die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten bleibt. Sollten Verzugszinsen zunächst nicht geltend gemacht werden, schließt dies eine nachträgliche Geltendmachung im Rahmen der gesetzlichen Verjährung nicht aus; eine Verwirkung ist insoweit ausgeschlossen. (2) Wenn Bau- und Landmaschinen Mayr Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und damit die Erfüllung dessen Zahlungsanspruches gefährdet erscheint, insbesondere wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder wenn ein Scheck nicht eingelöst bzw. erheblich in Verzug mit Inkassoandrohung gerät oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, so ist Bau- und Landmaschinen Mayr berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und sofortige Zahlungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Bau- und Landmaschinen Mayr.
(2) Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Jede Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der Pfandgläubiger ist von dem Eigentumsvorbehalt zu informieren. Gleiches gilt auch für Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter. Sofern es sich um die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers handelt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall gelten die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an Bau- und Landmaschinen Mayr abgetreten. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
(3) Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht Bau- und Landmaschinen Mayr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt stehenden Gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
§ 7 Lieferverzögerung
(1) Wird die von Bau- und Landmaschinen Mayr geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterung, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. (2) Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die Geltendmachung von weiteren Verzögerungskosten bleibt vorbehalten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Gewährleistung für Privatkunden: Ist der Kunde Verbraucher, so richten sich die Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Verbraucher in der EU haben zusätzlich zu ihrer 30-Tage Rückgabegarantie ein gesetzliches Gewährleistungsrecht von zwei Jahren ab Erbringung der Dienstleistung. (2) Gewährleistung für Geschäftskunden Ist der Kunde kein Verbraucher, so wird ein Mangel durch Nachbesserung behoben. Bau- und Landmaschinen Mayr kann wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Erbringung einer neuen, mangelfreien Dienstleistung erfolgt.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Bau- und Landmaschinen Mayr verpflichtet sich, die Daten der Kunden vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich zugestimmt oder es besteht eine gesetzliche Verpflichtung. (2) Der Kunde hat das Recht, jederzeit unentgeltlich Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu erhalten sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. (3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung von Bau- und Landmaschinen Mayr zu finden.
§ 10 Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Bau- und Landmaschinen Mayr. .
§ 11 Änderungen der AGB
(1) Bau- und Landmaschinen Mayr behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. (2) Die Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. (3) Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Bau- und Landmaschinen Mayr wird den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.